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Behinderteneinstellungsgesetz

Artikel II

§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr
Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25
Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2)
einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von
Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl.
Nr. 677/1977.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann
die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten
(Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung
derart abändern, daß nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer
mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist.
Voraussetzung hiefür ist, daß die Beschäftigung von Behinderten auf
Grund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem
im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen
Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner
kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch
Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für
die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen
Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten
haben. Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste
Satz keine Anwendung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)
Anmerkung
ÜR: Art. II und V, BGBl. Nr. 111/1979
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit
einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt
worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt sind. Österreichischen Staatsbürgern sind
weiters Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 vH gleichgestellt.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten
behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung
stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen
wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw.
Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters
beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in
einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht geeignet sind.
(3) Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für
behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine
Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer
Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der
vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser
Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des
Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet
dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis
7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten
getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung
einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder
psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der
Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu
erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr
als voraussichtlich sechs Monaten.

Berechnung der Pflichtzahl

§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden
(ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für
den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung
erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung
beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.
(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer
(Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle
Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt,
zusammenzufassen.
(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2
festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten
begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen
oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)

Erfüllung der Beschäftigungspflicht

§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7
entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2
Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 zutreffen.
(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl
angerechnet:
a) Blinde;
b) die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19.
Lebensjahres;
c) die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b
angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des
Ausbildungsverhältnisses;
d) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50.
Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung
mindestens 70 vH beträgt;
e) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55.
Lebensjahres;
f) die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den
Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
gemäß § 4 des OpferfÜrsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die
Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung
des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.
(4) (Anm.: entfallen; BG vom 12.12.1985, BGBl. Nr. 567/1985

Angemessene Vorkehrungen und Förderungsmaßnahmen

§ 6. (1) Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten
Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der
Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der
Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den
Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen
Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die
Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend
ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der
Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert
werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten
vermögen.
(1a) Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen
den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den
beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen
würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung
ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach
bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert
werden kann.
(2) Nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3) können aus den Mitteln
des Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt
werden, und zwar insbesondere
a) zu den Kosten der durch die Behinderung bedingten technischen
Arbeitshilfen;
b) zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die sich für
begünstigte Behinderte besonders eignen;
c) zu den Lohn- und Ausbildungskosten für begünstigte Behinderte
(§ 2 Abs. 1 und 3), mit denen ein Dienstverhältnis neu
begründet wird (Einstellungsbeihilfen), oder die infolge ihrer
Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu
erreichen vermögen, oder deren Arbeits- oder Ausbildungsplatz
ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds
gefährdet wäre;
d) zu den Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz
(insbesondere Arbeitsassistenz);
e) für die Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen
Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung;
f) zu den sonstigen Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder
der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind;
g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen
Erwerbstätigkeit bis zur Höhe des dreihundertfachen Betrages
der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2).
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als
Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung
von Zuschüssen oder Darlehen (Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über
die Höhe und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme auf die
Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit des begünstigten Behinderten,
die besondere Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung
begünstigter Behinderter, auf den Nutzen, der sich für den
Dienstgeber aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, auf die
finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und auf gleichartige
Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zu erlassen.
Diese Richtlinien haben im Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(4) Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen kann über die nach
Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien hinaus mit weiteren Auflagen
verbunden werden, um den angestrebten Erfolg zu sichern. Die Höhe
laufend gewährter Zuschüsse ist bei Änderung der Voraussetzungen,
ansonsten jährlich nach Überprüfung neu festzusetzen. Für den
gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Darlehen nach anderen Bundes-
oder Landesgesetzen sind zu berücksichtigen. Offene Forderungen des
Ausgleichstaxfonds sind bei Gewährung von Zuschüssen an Dienstgeber
aufzurechnen.
(5) Vor der Gewährung von Leistungen nach Abs. 2 ist nach Klärung
des Sachverhalts ein Team zu befassen, dem je ein Vertreter des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des jeweiligen
Bundeslandes (Behindertenhilfe), der Arbeiterkammer sowie der
Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes als ständige
Mitglieder angehören. Falls die Sachlage es erfordert, sind
Vertreter der Sozialversicherungsträger und Sachverständige
insbesondere aus dem Bereich des ärztlichen und psychologischen
Dienstes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des
Arbeitsmarktservice sowie aus dem Bereich der Arbeitsinspektion, der
Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer beizuziehen.
(6) Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch
Sachleistungen gewährt werden.

Entgelt

§ 7. Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes
beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, darf aus dem Grunde
der Behinderung nicht gemindert werden.

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt - Geltungsbereich

§ 7a. (1) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten für den Bereich
der Arbeitswelt; dazu zählen
1. Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag
beruhen,
2. der Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der
Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder
Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren
Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören,
einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher
Organisationen, und
4. Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit,
sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für
1. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
2. Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund,
3. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960,
BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und
4. Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem
Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung
bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
Für den Anwendungsbereich der §§ 7b bis 7q gelten die
Beschäftigungsverhältnisse nach Z 2 bis 4 als Dienstverhältnisse.
(3) Ausgenommen sind
1. Dienstverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter
im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, und
2. Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnliche
Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Abs. 2 Z 4 zu einem
Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
(4) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten auch für die
Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz
in Österreich
1. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
2. zur fortgesetzten Arbeitsleistung
nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.

Diskriminierungsverbot

§ 7b. (1) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit
einem Dienstverhältnis gemäß § 7a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in
der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand
unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein
Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und
der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
8. beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen
Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines
Dienstverhältnisses,
9. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer-
oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren
Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören,
einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher
Organisationen,
10. bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger
Erwerbstätigkeit.
(2) Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien
keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung auf Grund
einer Behinderung führen.
(3) Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen der
öffentlichen Verwaltung in für den Monatsbezug oder das
Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs-
und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für
die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer
Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
(4) Auf den Behinderungsbegriff der Abs. 1 bis 3 ist § 3 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung
nicht erforderlich ist.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 7c bis 7q dieses
Bundesgesetzes sind auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf
Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes)
diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche
Betreuung er wahrnimmt. Sie sind weiters auf Angehörige anzuwenden,
die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden,
deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend
wahrnehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner,
Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der
Eltern. Im Falle der Belästigung gemäß § 7d sind die Bestimmungen
des Abs. 1 und der §§ 7c und 7e bis 7q auf Verwandte in gerader
Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit
Behinderungen anzuwenden.
(6) Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Abs. 1 durch
einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich
aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und
disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Diskriminierung

§ 7c. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine
Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation
eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale
gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber
anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei
denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie
Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses
Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im
Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine
Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art
einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen
ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche
Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen
Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(4) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 2 liegt
nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine
Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig
oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(5) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind
insbesondere zu berücksichtigen:
1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden
Bedingungen verbundene Aufwand,
2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in
Fällen des § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers,
3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden
Maßnahmen,
4. die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der
behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit.
(6) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine
Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne
des Abs. 4, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt
wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche
Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer
größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei
der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 5 heranzuziehen.
(7) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren
Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige
auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur
Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten
wurden. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen,
Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der
Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche,
wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde
Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(8) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.
(9) Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im
Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen einer Behinderung
verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als
Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Belästigung

§ 7d. (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor.
Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung
unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt
werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen
Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges,
entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die
betroffene Person geschaffen wird.
(2) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Dienstgeber
es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte
eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu
schaffen.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Belästigung vor.

Rechtsfolgen der Diskriminierung bei der Begründung des
Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg

§ 7e. (1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden,
so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des
Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
1. mindestens ein Monatsentgelt, wenn der Stellenwerber bei
diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
2. bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der
einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene
Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner
Bewerbung verweigert wurde.
(2) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 5 nicht beruflich
aufgestiegen, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum
Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die
erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der
Ersatzanspruch beträgt
1. wenn der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl
beruflich aufgestiegen wäre, die Differenz für mindestens drei
Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei
erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem
tatsächlichen Entgelt, oder
2. wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Dienstnehmer
durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin
besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert
wurde, bis 500 Euro.
(3) Ist ein Dienstverhältnis zum Bund wegen Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden,
so ist der Bund gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des
Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
1. mindestens drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung
gebührenden Betrages, wenn der Stellenwerber bei
diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
2. bis zu drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung
gebührenden Betrages, wenn der Dienstgeber nachweisen kann,
dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung
entstandene Schaden allein darin besteht, dass die
Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.
(4) Ist ein Bundesbediensteter wegen Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 5 nicht beruflich
aufgestiegen, so ist der Bund gegenüber dem Bediensteten zum Ersatz
des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch
beträgt die Entgeltdifferenz (bei Beamten Bezugsdifferenz) zwischen
dem Entgelt (bei Beamten Monatsbezug), das der Bedienstete bei
erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem
tatsächlichen Entgelt (bei Beamten Monatsbezug)
1. für mindestens drei Monate, wenn der Bedienstete bei
diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre,
oder
2. für bis zu drei Monate, wenn der Dienstgeber nachweisen kann,
dass der dem Bediensteten durch die Diskriminierung entstandene
Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner
Bewerbung verweigert wurde.

Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit der
Beendigung eines Dienstverhältnisses

§ 7f. (1) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer
Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht
unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem
Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (§ 7b Abs. 1 Z
7), so kann die Kündigung oder Entlassung unter der Voraussetzung
des § 7k bei Gericht angefochten werden.
(2) Ist das Dienstverhältnis eines Beamten wegen einer Behinderung
oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von
Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig
beendigt worden, oder ist der Beamte wegen einer Behinderung
amtswegig in den Ruhestand versetzt worden, so ist die Kündigung,
Entlassung oder Ruhestandsversetzung auf Grund eines Antrages des
betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären.
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Kündigungen, für die §
8 gilt.

Sonstige Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit einem
Dienstverhältnis

§ 7g. (1) Erhält ein behinderter Dienstnehmer wegen Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 2 durch den Dienstgeber
für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig
anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein anderer Dienstnehmer,
so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der
Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung.
(2) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 3
hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden
Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 4
hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden
betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des
Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung.
(4) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 6
hat der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen
Arbeitsbedingungen wie ein anderer Dienstnehmer oder auf Ersatz des
Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung.

Rechtsfolgen der Diskriminierung in der sonstigen Arbeitswelt

§ 7h. (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs.
1 Z 8 hat die betroffene Person Anspruch auf Einbeziehung in die
entsprechenden Berufsberatungs-, Weiterbildungs- und
Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf
eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 9
hat die betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung
in der betreffenden Organisation sowie auf Inanspruchnahme der
Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des
Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung.
(3) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z
10 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des
Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung.

Rechtsfolgen einer Belästigung oder bei Benachteiligung infolge
einer Beschwerde

§ 7i. (1) Bei einer Belästigung (§ 7d) hat die betroffene Person
gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung
des Dienstgebers (§ 7d Abs. 2) auch gegenüber diesem, Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen
Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der
erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen,
mindestens jedoch auf 400 Euro, ist die belästigte Person ein
Bundesbediensteter auf 720 Euro Schadenersatz.
(2) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines
Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots des § 7b
Abs. 1 darf der betroffene Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht
entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein
anderer Dienstnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem
Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers
unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die
Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des
Diskriminierungsverbots nicht entlassen, gekündigt oder anders
benachteiligt werden. §§ 7f und 7p gelten sinngemäß.
Höhe des Schadenersatzes

§ 7j. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes
(§§ 7e bis 7i) ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung,
die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung
und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht

§ 7k. (1) Ansprüche gemäß §§ 7e bis 7i können bei den ordentlichen
Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) ein
Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr.
82/2005, durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht
längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder
Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des
Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung des Bundessozialamts
darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden
konnte.
(2) Für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gelten
folgende Fristen:
1. in Fällen nach § 7e sechs Monate ab Zugang der Ablehnung der
Bewerbung oder Beförderung;
2. im Fall einer Kündigung oder Entlassung gemäß § 7f oder § 7i
Abs. 2 14 Tage ab Zugang;
3. im Falle einer Belästigung gemäß § 7i Abs. 1 sechs Monate;
4. in Fällen nach § 7g gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß
1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), in
Fällen nach § 7h die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489
ABGB.
(3) Klagen betreffend Ansprüche nach § 7h können jedenfalls auch
bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der
Wohnsitz oder der gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person
befindet.
(4) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 BGStG)
bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
Die Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts an die eine
Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung
erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3 BGStG), beendet die Hemmung. Die
Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß
Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig
auszustellen.
(5) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person
im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur Erhebung der Klage
jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen, in allen anderen Fällen
zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.

Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten

§ 7l. (1) Ansprüche von Beamten gemäß §§ 7e bis 7g und gemäß § 7i
Abs. 2 können bei der Dienstbehörde nur geltend gemacht werden, wenn
in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren
gemäß §§ 14 ff BGStG durchgeführt wurde. Die Geltendmachung durch
Beamte bei der Dienstbehörde ist nur zulässig, wenn nicht längstens
innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung
innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens
eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Liegt es im Ermessen der
Behörde, über die Rechtsfrage mittels Bescheides zu entscheiden, ist
ein Antrag auf Bescheiderlassung erst nach Beendigung des
Schlichtungsverfahrens zulässig. Die Dienstbehörde ist verpflichtet,
an einer Schlichtung mitzuwirken und dem Bundessozialamt die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Dienstbehörde hat im Verfahren Abs. 1 und 3 bis 6 sowie §§
7b bis 7g, 7i, 7j, 7m und 7o dieses Bundesgesetzes unmittelbar
anzuwenden.
(3) Werden nach Beendigung eines Schlichtungsverfahrens Ansprüche
geltend gemacht, die eine diskriminierende Entscheidung mittels
Bescheides betreffen, und steht ein ordentliches Rechtsmittel offen,
hat die Geltendmachung von Ansprüchen im Zuge des Rechtsmittels zu
erfolgen. Entscheidet die Dienstbehörde in erster und letzter
Instanz, kann die Geltendmachung binnen 14 Tagen ab
Bescheidzustellung mittels Antrages auf Erklärung der
Rechtsunwirksamkeit der diskriminierenden Entscheidung erfolgen. Die
Dienstbehörde hat im Fall einer diskriminierenden Entscheidung den
erlassenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsfrage neu zu
entscheiden.
(4) Außer den in Abs. 3 geregelten Fällen gelten für die
Geltendmachung von Ansprüchen bei der Dienstbehörde folgende Fristen:
1. in Fällen nach § 7e sechs Monate ab der Ablehnung der Bewerbung
oder Beförderung;
2. im Fall einer Kündigung, Entlassung oder amtswegigen
Ruhestandsversetzung gemäß § 7f oder § 7i Abs. 2 14 Tage ab
Zugang;
3. in Fällen nach § 7g gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß
§ 1486 ABGB.
(5) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 BGStG)
bewirkt die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung bei der
Dienstbehörde sowie ordentlicher oder außerordentlicher
Rechtsmittelfristen. Die Zustellung der Bestätigung des
Bundessozialamts an die eine Diskriminierung behauptende Person,
dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3
BGStG), beendet die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung. Die
Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß
Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig
auszustellen.
(6) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person
im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur Geltendmachung
jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen offen. In Fällen, in denen
eine ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittelfrist gehemmt
wurde, steht jedenfalls noch diese offen. In allen anderen Fällen
steht zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.
(7) Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner gütlichen
Einigung, kann das Bundessozialamt nach Durchführung der
entsprechenden Ermittlungen auf Ersuchen der betroffenen Person eine
Stellungnahme über das Vorliegen einer Diskriminierung abgeben.

Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung

§ 7m. (1) Unter der Voraussetzung der Durchführung des
Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können Ansprüche von
Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger bei
Gericht gemäß § 7k, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde
gemäß § 7l geltend gemacht werden.
(2) Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Belästiger sind
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(3) Ansprüchen aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind
binnen sechs Monaten bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
Geltendmachung von nicht dienstrechtlichen Ansprüchen bei

Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze

§ 7n. Ansprüche gemäß § 7h Abs. 3 (Bedingungen für den Zugang zu
selbständiger Erwerbstätigkeit) können, wenn die Diskriminierung in
Vollziehung der Gesetze erfolgt ist, nach dem Amtshaftungsgesetz
(AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das
Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG ersetzt dabei das
Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG.

Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

§ 7o. Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 nach diesem Bundesgesetz als
auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und
Männern in der Arbeitswelt bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne
Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der
Arbeitswelt im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr.
66/2004, bzw. des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr.
100/1993, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im
Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG abzuhandeln und können
bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß § 7k oder bei Behörden nur
gemäß §§ 7l oder 7n geltend gemacht werden.

Beweislast

§ 7p. Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen
Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 7b Abs. 1 oder eine
Belästigung (§ 7d) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu
machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 7b Abs. 1 zu
beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist,
dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die
unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf §
7d sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren
verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei
Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten
glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Nebenintervention

§ 7q. Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
kann, wenn es eine betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit
zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19
ZPO) beitreten.

Sonderbestimmungen für Landeslehrer, Anwendungsbereich

§ 7r. Die §§ 7b bis 7q dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrer an
öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des
Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172 und § 1 des Land-
und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr.
244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. soweit darin den Dienstbehörden des Bundes Zuständigkeiten
zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe
(Dienstbehörden) treten,
2. soweit darin auf das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG
verwiesen wird, ein vergleichbares Verfahren durch
landesgesetzliche Bestimmungen zu regeln ist, und
3. soweit gemäß den §§ 7e bis 7h Ersatzansprüche an den Bund
eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind.

Kündigung

§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf
vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten
ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt
werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des
ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von
einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der
Behindertenausschuß (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der
Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach
Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils
zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat; dem
Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine
Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist
rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen
nachträglich die Zustimmung erteilt.
(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die
Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die
besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen
und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der
Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber
insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten
Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der
begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen
geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht
weiterbeschäftigt werden kann;,
b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag
vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist
und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte
trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten
Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt
werden kann;
c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des
Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt
und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin
entgegenstehen.
(4a) Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines
begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des §
7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des
Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben
unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten
die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2
bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in
Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen
landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
a) wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates
(Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der
besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des
Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223
und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen
landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher
landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der
Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat, es
sei denn, die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt
innerhalb dieses Zeitraumes infolge eines Arbeitsunfalles im
Sinne des § 14 Abs. 1 lit. b oder es erfolgt ein
Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.

Beendigung eines
Dienstverhältnisses kraft Gesetzes

§ 8a. Soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete
einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses
wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes
vorgesehen ist, ist im Falle eines begünstigten Behinderten (§ 2)
der Behindertenausschuß spätestens drei Monate vor Ablauf dieser
Frist von Amts wegen zu verständigen. Der Behindertenausschuß hat
zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen. Die Beendigung des
Dienstverhältnisses wird - ungeachtet der dienstrechtlichen
Vorschriften - frühestens drei Monate nach Einlangen der
Verständigung beim Behindertenausschuß wirksam.

Ausgleichstaxe

§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die
Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils
abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die
Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu
beschäftigen wäre, ab 1. Juli 2001 monatlich 2 700 S (196,22 Euro).
Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2004 und in der Folge mit Wirkung vom
1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu
vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen
Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu
vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu
ergänzen. Der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung
zugrundezulegen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit
Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in
Kraft gesetzt werden.
(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren,
gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs.
2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß
§ 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des
Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben
werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16)
nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht,
kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren,
gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw.
unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden,
vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der
Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet
ist, neu zu laufen.
(4) Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet
vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die
Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis
zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen einzuzahlen.
(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4)
eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der
Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1
1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr an
den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines
Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro
nicht übersteigt.

Prämien

§ 9a. (1) Dienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds
(§ 10) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten
Behinderten (§ 2 Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach § 9 Abs. 2
festgesetzten Ausgleichstaxe.
(2) Über die Zuerkennung einer Prämie hat das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung
unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in
den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der
Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an,
für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden.
(3) Die Prämie ist auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen
den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.

Ausgleichstaxfonds

§ 10. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er hat
Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales vertreten und unter Anhörung eines Beirates
gemäß Abs. 2 verwaltet. Das Vermögen des Fonds besteht aus den
rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und
sonstigen Zuwendungen.
(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der
organisierten Kriegsopfer, vier Vertretern der organisierten
Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je
drei Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber, einem
Vertreter der Integrativen Betriebe (§ 11) und einem Vertreter des
Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder ein von
ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter aus dem Stande des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Die
Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der
Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange
weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der
Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen
Beirates.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die
erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen berufen. Die Vorschläge für
die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein
Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die
Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und die Vereinigung der
Österreichischen Industrie. Die Vorschläge für die Bestellung der
Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und die
erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die Bundesarbeitskammer,
der Österreichische Landarbeiterkammertag und der Österreichische
Gewerkschaftsbund. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für
die Bestellung der Vertreter der organisierten Kriegsopfer und der
organisierten Behinderten sind die § 10 Abs. 1 Z 6 und § 10 Abs. 2
des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, anzuwenden.
Den Vorschlag für die Bestellung des Vertreters der Integrativen
Betriebe erstatten diese. Die Vorschläge für die Bestellung der
Vertreter der Länder erstatten die Länder gemeinsam.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die
Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten
ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach
Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied
bestellt worden ist. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein
unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten sowie eine allfällige Entschädigung für
Zeitversäumnis unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und
Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 136, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen
kein gleichartiger Anspruch besteht.
(5) Der Beirat wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen sollen mit der
Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor
der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in nichtöffentlicher
Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Wurden die Mitglieder
ordnungsgemäß eingeladen, so ist der Beirat auch dann beschlußfähig,
wenn nach Ablauf von 30 Minuten weniger als die Hälfte der
eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme
zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Über die
Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle
Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den
wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten hat; eine
Abschrift ist den Mitgliedern des Beirates zu übersenden. Der
Vorsitzende ist berechtigt, dem Beirat Experten mit beratender
Stimme beizuziehen.
(6) Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der
Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere
a) vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen gemäß
§ 1 Abs. 2;
b) vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Richtlinien über die
Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen aus den Mitteln des
Ausgleichstaxfonds;
c) vor Verzicht auf die Rückzahlung eines nach § 10a Abs. 5
gewährten und fälligen Betrages sowie auf die Eintreibung einer
rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxe
anzuhören.
(7) Dem Beirat obliegt es,
a) Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen der beruflichen
Integration Behinderter abzugeben;
b) Vorschläge betreffend die Gewährung einer Förderung an einen
Integrativen Betrieb (§ 11), die im Einzelfall den Betrag von
72 673 Euro übersteigt, zu erstatten.
(8) Den Mitgliedern des Beirates sind die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen.
(9) Für die dem Bund aus der Verwaltung des Ausgleichstaxfonds
entstehenden Kosten hat der Ausgleichstaxfonds dem Bund jährlich
einen Pauschalbetrag von 0,75 vH der jeweils im Vorjahr
eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen.

Verwendung der Mittel des Ausgleichstaxfonds

§ 10a. (1) Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sind insbesondere zu
verwenden für
a) Zwecke der Fürsorge für die im Sinne dieses Bundesgesetzes
begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) und die in den
Abs. 2, 3 und 3a angeführten Behinderten; für alle diese
Personen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im
Bundesgebiet haben;
b) Zwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl.Nr. 152, und Heeresversorgungsgesetz, BGBl.Nr. 27/1964,
versorgungsberechtigten Personen und deren nicht
selbsterhaltungsfähige Kinder sowie für die nach dem
Opferfürsorgegesetz Versorgungsberechtigten (§ 6 Z. 5
Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947);
c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum
Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen
Betrieben (§ 11) sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze in
Integrativen Betrieben und zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit
unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Integrativen Betrieb
erzielten Wertschöpfung;
d) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für Maßnahmen nach § 6
Abs. 2;
e) Information und Forschung betreffend die beruflichen und sozialen
Angelegenheiten von Behinderten oder von Behinderung bedrohten
Personen;
f) Prämien für Dienstgeber (§ 9a);
g) den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die
Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 8, 13d, 14
Abs. 8) und die Entschädigung für die in der Berufungskommission
tätigen Richter (§ 13d) sowie den Ersatz von Barauslagen der
Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a);
h) Sonderprogramme zur Verbesserung der beruflichen
Eingliederung Behinderter;
i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum
Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur
Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in
den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen und von
Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) sowie die Gewährung von Zuschüssen
für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte;
j) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für von Betrieben
durchgeführte investive Maßnahmen die der Verbesserung der
Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen dienen.
(1a) Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch
Sachleistungen gewährt werden.
(2) Die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen
können auch Behinderten, die österreichische Staatsbürger,
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind,
gewährt werden, deren Grad der Behinderung mindestens 30 vH beträgt,
wenn diese ohne solche Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht
erlangen oder beibehalten können.
(2a) Die im Abs. 1 lit. a, d, h und i aufgezählten Hilfen können
österreichischen Staatsbürgern, Staatsbürgern von Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Flüchtlingen (§ 2 Abs. 1) gewährt werden, wenn ihnen ohne diese
Hilfsmaßnahmen auf Grund der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit
eine Behinderung im Sinne des § 3 unmittelbar droht.
(3) Behinderten, die österreichische Staatsbürger, Staatsbürger
von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind, die das
15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung
mindestens 50 vH beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 angeführten
Personenkreis angehören, können Hilfen nach Abs. 1 lit. a dann
gewährt werden, wenn ohne diese Hilfsmaßnahmen die Aufnahme oder
Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.
(3a) Behinderten, die nicht österreichische Staatsbürger,
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind,
können die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten
Hilfen gewährt werden, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens
50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben
und sie ohne diese Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen
oder beibehalten können.
(4) Die Vergabe von Sach- oder Geldleistungen aus Mitteln des
Ausgleichstaxfonds ist nur zulässig, wenn die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Mittel
gewährleistet sind. Die Auszahlung einer Förderung ist nur insoweit
und nicht eher vorzunehmen, als sie zur Vornahme fälliger Zahlungen
benötigt wird. Die Auszahlung darf zu einem früheren Zeitpunkt
vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen, die sich aus der Eigenart
der Leistung ergeben, notwendig erscheint. Auf die Gewährung von
Sach- oder Geldleistungen (ausgenommen Leistungen nach § 9a),
Darlehen oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des
Ausgleichstaxfonds besteht kein Rechtsanspruch. Bewilligte
Geldleistungen sind auf offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds
gegen den Leistungsempfänger anzurechnen.
(5) Vor Gewährung einer Zuwendung aus den Mitteln des
Ausgleichstaxfonds ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlichrechtlicher
Ansprüche des Bundes zu vereinbaren, daß ein Zuschuß vom Empfänger
rückzuerstatten ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach
Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an
mit 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-
Justiz-Begleitgesetz pro Jahr zu verzinsen sind, wenn
a) der Empfänger wesentliche Umstände verschwiegen oder
unwahre Angaben gemacht hat;
b) der Empfänger das geförderte Vorhaben nicht oder aus
seinem Verschulden nicht zeitgerecht durchgeführt hat;
c) der Empfänger den Zuschuß (das Darlehen, die
Sachleistung) widmungswidrig verwendet hat oder Bedingungen aus
seinem Verschulden nicht eingehalten wurden;
d) der Empfänger die unverzügliche Meldung von Ereignissen,
welche die Ausführung der geförderten Leistung verzögern oder
unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden,
unterlassen hat oder
e) der Empfänger die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung der Zuwendungen vereitelt hat.
Wenn bei der Durchführung des zu fördernden Vorhabens Einrichtungen
oder Geräte, deren Wert (Preis) im Einzelfall 1 453 Euro übersteigt,
ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen aus den Mitteln
des Ausgleichstaxfonds angeschafft werden sollen, kann vereinbart
werden, daß der Empfänger bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des
Zuwendungszweckes entweder eine angemessene Abgeltung in Geld zu
erstatten oder die Einrichtungen oder Geräte dem Ausgleichstaxfonds
zwecks weiterer Verwendung zu überlassen hat. In die Vereinbarung
können abweichende oder zusätzliche Bedingungen, Auflagen und
Eigentumsvorbehalte zugunsten des Ausgleichstaxfonds aufgenommen
werden, sofern dies die Eigenart der Förderung geboten erscheinen
läßt. Die Verpflichtung zum Ersatz trifft den gesetzlichen Vertreter,
wenn er an einer der in lit. a) bis e) umschriebenen Handlungen
mitgewirkt hat.
(6) Ist die sofortige Rückzahlung eines entsprechend einer
Vereinbarung nach Abs. 5 fällig gewordenen Betrages auf Grund der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen unbillig, so
kann die Forderung des Ausgleichstaxfonds auf Antrag des
Zahlungspflichtigen gestundet oder die Abstattung in Raten bewilligt
werden. Hiebei sind Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz pro
Jahr auszubedingen. Die Vorschreibung von Zinsen hat zu
unterbleiben, wenn der gestundete Förderungsbetrag 1 453 Euro nicht
übersteigt. Die Bewilligung zur Abstattung in Raten ist zu widerrufen
und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt
Zinsen zu verlangen, wenn der Rückzahlungspflichtige mit mindestens
zwei Teilbeträgen in Verzug ist.
(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als
Verwalter des Ausgleichstaxfonds kann ganz oder teilweise auf die
Rückzahlung eines entsprechend einer Vereinbarung nach Abs. 5 fällig
gewordenen Betrages verzichten, wenn
1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden
sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden kann,
daß Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg
führen werden oder Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig
aussichtslos sind oder
2. die Einziehung der Forderung nach der Lage des Falles,
insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Zahlungspflichtigen und des Ausmaßes seines allfälligen
Verschuldens an der Entstehung der Forderung unbillig wäre oder
3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem
Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
Bei einem Verzicht auf eine Forderung ist jedenfalls auszubedingen,
daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.

Integrative Betriebe

§ 11. (1) Integrative Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen
Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur
Beschäftigung begünstigter Behinderter, die wegen Art und Schwere der
Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich
verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt.
(2) Der Integrative Betrieb muß es den begünstigten Behinderten
ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung
in den freien Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder
wiederzugewinnen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als
Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung
aus den Mitteln des Fonds im Rahmen eines für Arbeitsplätze in
Integrativen Betrieben im Einvernehmen mit den anderen
Rehabilitationsträgern zu erstellenden Bedarfsplanes Richtlinien zu
erlassen.
(4) Die Förderung einer im Abs. 1 genannten Werkstätte aus Mitteln
des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wenn
a) die beschäftigten begünstigten Behinderten nach dem
Kollektivvertrag der jeweiligen Sparte, in der sie beschäftigt sind,
entlohnt werden und nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes als Vollversicherte pflichtversichert
sind;
b) der Integrative Betrieb in baulicher und personeller
Hinsicht die Voraussetzungen erfüllt, die eine wirtschaftliche
Führung zulassen;
c) durch begleitende Dienste die medizinische, soziale,
heilpädagogische und psychologische Betreuung der beschäftigten
Behinderten sichergestellt ist;
d) Möglichkeiten für Arbeitserprobung und Arbeitstraining
vorgesehen sind;
e) sich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes verpflichtet,
diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
führen;
f) sich der Rechtsträger des Integrativen Betriebes ferner
verpflichtet, im Falle einer Förderung durch den Ausgleichstaxfonds
die von diesem Fonds zur Verfügung gestellten einheitlichen
Grundlagen für Verrechnung und Buchführung anzuwenden, dem Fonds
alljährlich die Bilanz sowie die Finanzierungspläne für das Folgejahr
vorzulegen und den vom Fonds namhaft gemachten Vertretern Einsicht in
alle Bücher und Unterlagen zu gewähren;
g) der Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Abs. 3)
festzulegende Mindestwertschöpfung nicht unterschreitet.
(5) Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, die
Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch
zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team anzuhören, dem als Mitglieder je
ein Vertreter des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und der Leiter
jenes Integrativen Betriebes angehören, in der der begünstigte
Behinderte untergebracht werden soll. Es tagt am Sitz jener
Werkstätte, in der der begünstigte Behinderte untergebracht werden
soll und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von
dem der Vorschlag für die Unterbringung des begünstigten Behinderten
in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren
Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. Auf die
Aufnahme eines begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb
besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist
ein Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem
Ausgleichstaxfonds geförderten Integrativen Betriebe zu führen.
(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von
Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt
werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur
Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.

Ausbildungseinrichtungen

§ 11a. (1) Ausbildungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Einrichtungen gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, die Behinderte (§ 10a Abs. 3) in einem Lehrberuf
ausbilden.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist
ermächtigt, Richtlinien über Art und Höhe der Förderung aus den
Mitteln des Ausgleichstaxfonds für die Ausbildungseinrichtungen nach
Abs. 1 zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Angaben über
die besonderen Anforderungen an das Ausbildungspersonal, die
besonderen Voraussetzungen hinsichtlich des Baues und der Ausstattung
der Ausbildungseinrichtung sowie Auflagen hinsichtlich der
medizinischen, sozialen, heilpädagogischen und psychologischen
Betreuung der in Ausbildung befindlichen Behinderten zu enthalten.

Behindertenausschuß

§ 12. (1) Bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen wird ein Behindertenausschuss errichtet, der in den
von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder
Stellung zu nehmen (§ 8a) hat.
(2) Der Behindertenausschuß besteht aus:
a) dem Landesstellenleiter oder einem von ihm bestimmten
Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;
b) einem Vertreter der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice;
c) je einem Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber;
d) drei Vertretern der organisierten Behinderten.
(3) Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des Behindertenausschusses
jene Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber beizuziehen, die von
der für den Verhandlungsfall in Betracht kommenden
Interessenvertretung vorgeschlagen wurden. Betrifft der
Verhandlungsgegenstand Dienstnehmer des Bundes, eines Landes oder
einer Gemeinde, ist als Dienstgebervertreter im Sinne des Abs. 2
lit. c ein Vertreter der Dienststelle beizuziehen.
(4) Die im Abs. 2 lit. c und d genannten Mitglieder des
Behindertenausschusses sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern
sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Grund
von Vorschlägen der hiezu berufenen Interessenvertretungen auf die
Dauer von vier Jahren zu bestellen.
(5) Je ein Vertreter der Dienstgeber ist von der Wirtschaftskammer
und von der Landwirtschaftskammer, je ein Vertreter der Dienstnehmer
von der Arbeiterkammer und von der Landarbeiterkammer vorzuschlagen.
(6) Zur Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Vertreter der
Behinderten (Abs. 2 lit. d) sind diejenigen Vereinigungen berufen,
die von diesen Personen nach den von der Vereinsbehörde genehmigten
Statuten zum Zwecke der Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen
Interessen gebildet sind und die Tätigkeit im Bereich der jeweiligen
Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
ausüben. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese
Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des
Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen
maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht
zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke
der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die
Mitglieder des Behindertenausschusses von ihrer Funktion zu entheben,
wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie
die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im letzteren
Falle nach Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das
Mitglied bestellt worden ist.
(8) Die Mitgliedschaft im Behindertenausschuß ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und
Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für
Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 4.
(9) Mit beratender Stimme können dem Behindertenausschuß ein
Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes und ein Vertreter der
Arbeitsinspektion beigezogen werden.

§ 13. (1) Der Behindertenausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen.
Die Einladungen sollen den Mitgliedern des Behindertenausschusses
spätestens acht Tage vor der Sitzung unter Anschluß einer
Tagesordnung nachweislich zugestellt werden.
(2) Der Behindertenausschuß tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Die Beschlüsse des Behindertenausschusses werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab;
bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Alle Mitglieder haben
ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(3) Über jede Sitzung des Behindertenausschusses ist ein Protokoll
zu führen, in dem die Namen aller anwesenden Mitglieder und die
allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder zu
verzeichnen sind. Das Protokoll hat alle Beschlüsse im Wortlaut, die
Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der
Verhandlungen zu enthalten; es ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist
allen Mitgliedern des Behindertenausschusses zu übermitteln.
(4) Die laufenden Geschäfte des Behindertenausschusses hat die
Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu
führen.

Berufungskommission

§ 13a. Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
wird die Berufungskommission errichtet, die in den von diesem
Bundesgesetz bestimmten Fällen (§ 19a Abs. 2a) zu entscheiden hat.
Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der
Senate ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der zu
erledigenden Geschäftsfälle durch Verordnung zu bestimmen.

Besetzung

§ 13b. (1) Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und vier
Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein in Arbeits- und
Sozialrechtssachen tätiger oder tätig gewesener Richter des
Dienststandes sein. Zwei Beisitzer werden von der Wirtschaftskammer
Österreich, ein Beisitzer wird von der Bundesarbeitskammer und ein
Beisitzer von der im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes,
BGBl. Nr. 283/1990, genannten Vereinigung entsendet. Hinsichtlich der
Aufteilung des Entsendtungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist
§ 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes, anzuwenden. Ein
Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat
als Schriftführer mitzuwirken.
(2) Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter
auf die gleiche Weise wie jene zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Berufungskommission und ihre Stellvertreter
sind vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren
zu berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu
dessen Wiederbesetzung auszuüben. Die neuerliche Berufung ist
zulässig.
(4) Der Berufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger
angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind.
Mitglieder der Behindertenausschüsse sind von der Funktion in der
Berufungskommission ausgeschlossen.

Enthebung

§ 13c. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der
Berufungskommission seines Amtes zu entheben, wenn
1. bei einem Mitglied die Voraussetzungen für seine Bestellung
nicht gegeben waren oder nachträglich wegfallen;
2. sich das Mitglied einer groben Verletzung oder dauernden
Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
3. das Mitglied selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so ist solange sein
Stellvertreter heranzuziehen, als kein neues Mitglied nach den
Vorschriften des § 13b berufen wird.
(2) Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so hat die
Organisation, die gegebenenfalls das seines Amtes enthobene Mitglied
entsendet hat, innerhalb von zwei Monaten ab der Amtsenthebung ein
neues Mitglied zu entsenden. Der Bundesminister für Justiz hat das
neue Mitglied innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung nach
den Vorschriften des § 13b zu berufen. Wurde ein Mitglied aus dem
Richterstand seines Amtes enthoben, so hat der Bundesminister für
Justiz innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung einen Richter
(§ 13b Abs. 1) zum neuen Mitglied zu berufen. Die Amtsdauer der neuen
Mitglieder endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen
Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes und die Wiederberufung
gilt § 13b Abs. 3.
(3) Übt die dazu berechtigte Organisation ihr Entsendungsrecht
nicht innerhalb von zwei Monaten aus, so hat der Bundesminister für
Justiz einen Richter (§ 13b Abs. 1) als Ersatz zu bestellen. Dessen
Amtsdauer endet, sobald die Organisation die Entsendung nachholt.
(4) Die Bestimmungen für die Amtsenthebung der Mitglieder gelten in
gleicher Weise für ihre Stellvertreter.

§ 13d. (1) Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten
eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für
Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 4. Diese
Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.
(2) Die Bemessung der nach Abs. 1 gebührenden Entschädigungen und
Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales.

§ 13e. (1) Die Einberufung der Senate zur Verhandlung und Beratung
erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf eine möglichst
umgehende Erledigung der Berufungen.
(2) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab;
Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(3) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Eine
Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Senates zu
übermitteln.

Geschäftsordnung,
Geschäftsverteilung

§ 13f. (1) Die Leitung der Berufungskommission obliegt, soweit
nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem an
Dienstjahren als Richter ältesten Vorsitzenden
(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur
Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und
Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der
Kanzleigeschäfte ist bei der Berufungskommission ein Büro
einzurichten, das von einem rechtskundigen Bediensteten des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales geleitet wird.
Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen
Entscheidungen und das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten.
(3) Bestehen mehrere Senate, so haben die Vorsitzenden und ihre
Stellvertreter die Geschäftsverteilung jeweils im vorhinein für das
nächste Kalenderjahr zu erlassen. Bei der Verteilung der Geschäfte
ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Senate Bedacht
zu nehmen. Jedes Mitglied der Berufungskommission kann mehreren
Senaten angehören.
(4) Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter
sowie die Geschäftsverteilung haben im Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales zur Einsichtnahme aufzuliegen.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 13g. (1) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht
bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene
Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche
Verhandlung anzuberaumen. Zur Verhandlung sind die Parteien und die
anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und
Sachverständige, zu laden.
(2) Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn die Parteien
ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum
Beginn der Verhandlung erfolgen. Trotz des Verzichtes der Parteien
kann eine Verhandlung durchgeführt werden, wenn der Senat es für
erforderlich erachtet.
(3) Die Anordnung einer Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden. Er
eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung und handhabt die
Sitzungspolizei. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und
unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.
(4) Für den Ausschluß der Öffentlichkeit von der Verhandlung ist
§ 67e des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(5) Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung
nur von jenen Mitgliedern des Senates getroffen werden, die an dieser
Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung des
Senates geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.
(6) Die Beratung und Abstimmung des Senates sind nicht öffentlich.
(7) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund
der Verhandlung, tunlichst sogleich nach deren Ende, zu beschließen
und öffentlich zu verkünden. Überdies ist den Parteien eine
schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Kann der Bescheid nicht
öffentlich verkündet werden, so ist er der schriftlichen Ausfertigung
vorzubehalten, die innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der
Verhandlung erfolgen soll. Der Bescheid hat diesfalls für die Dauer
von drei Monaten ab der schriftlichen Ausfertigung für jedermann zur
Einsichtnahme aufzuliegen.
(8) Entscheidungen der Berufungskommission unterliegen weder der
Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der
begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid
über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der
Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne
des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das
Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl.
Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der
Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2
Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im
Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
(§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit
Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des
jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der
begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem
Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten
angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf
Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen
den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2
Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum
Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2)
sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich
der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen
der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des
Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam.
Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der
Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt
der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen
mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,
mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum
Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist
ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des
Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine
Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen
Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder
einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der
Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen
Behörde eingelangt ist.
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung
des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind
ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn
seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr
verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des
Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(6) Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne
triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu
einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich
weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu
machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der
Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten
Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf
die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
(7) Vor der Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des
Ausgleichstaxfonds an die im § 10a Abs. 2, 2a, 3 und 3a genannten
Behinderten hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
von Amts wegen über Art und Ausmaß der Behinderung Kenntnis zu
verschaffen. Bescheide sind hierüber nicht zu erteilen.
(8) Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder
Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von
Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch
erwachsen, daß er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen oder im Berufungsverfahren einer Ladung der
Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a) in
Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im §
49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152,
angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu
ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch
Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein
gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht.

Arbeitsvermittlung

§ 15. (1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die
Behinderten (§ 2) obliegt den regionalen Geschäftsstelllen des
Arbeitsmarktservice. Diese haben im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, daß die
Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen
sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen.
Maßnahmen der Vermittlungsunterstützung (insbesondere
Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen dieses Bundesgesetzes aus
öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den
Bestimmungen des § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG),
BGBl. Nr. 31/1969.
(2) Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für
den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln
des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser
verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses - ungeachtet
der Vorschriften des § 8 - binnen zwei Wochen dem Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, das unverzüglich mit der
örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice wegen der Vermittlung eines Behinderten nach
Abs. 1 das Einvernehmen herzustellen hat.

Auskunfts- und Meldepflicht

§ 16. (1) Die Dienstgeber haben den zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes berufenen amtlichen Organen alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Betriebsstätten oder
Dienststellen zu gewähren, soweit dies im Interesse der begünstigten
Behinderten (§ 2) erforderlich ist.
(2) Über die Beschäftigung der begünstigten Behinderten (§ 2) und
Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) ist
von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen, in dem Name und
Anschrift dieser Dienstnehmer, Beginn und Beendigung jedes solchen
Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer dieser Dienstnehmer
sowie die wesentlichen Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 14) bzw. zum Kreis der
politischen Opfer (§ 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
anzugeben sind. Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amtlichen
Organen der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und
dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzuweisen.
Einstellungspflichtige Dienstgeber (§ 1 Abs. 1) haben eine Abschrift
dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl
(§ 4) maßgeblichen Daten über die Zahl der innerhalb eines
Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten
Dienstnehmer bis zum 1. Feber des darauffolgenden Jahres dem
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzusenden, das die
Angaben zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht
die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben bzw. bei Zutreffen der
Voraussetzungen Prämien (§ 9a) zu gewähren hat.
(3) Die Auskunfts- und Meldepflicht für den Bereich des Bundes
obliegt dem Bundeskanzleramt, für den Bereich eines Landes dem Amt
der Landesregierung und für den Bereich einer Gemeinde dem nach der
Gemeindeordnung zuständigen Organ.
(4) Die im Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften können die
Meldung gemäß Abs. 2 auf maschinell verwertbaren Datenträgern
erstatten.
(5) Wenn die für die Überprüfung der Erfüllung der
Beschäftigungspflicht und für die Berechnung und Vorschreibung der
Ausgleichstaxen bzw. für die Berechnung von Prämien erforderlichen
Daten von den Trägern der Sozialversicherung auf maschinell
verwertbaren Datenträgern dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen zur Verfügung gestellt werden (§ 22 Abs. 2), ist der
Dienstgeber von der alljährlichen Vorlage der Verzeichnisse und vom
Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien gemäß § 9a
Abs. 1 zu befreien.
(6) Über die Befreiung gemäß Abs. 5 haben das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen dem Dienstgeber nachweislich eine
Benachrichtigung zuzustellen, in der die Art und der Umfang der von
den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten und die Dauer, für
die die Befreiung gilt, anzuführen sind. Die Befreiung von der
Vorlage des Verzeichnisses bzw. vom Erfordernis der Antragstellung
auf Prämien gemäß § 9a Abs. 1 erlischt, wenn der Dienstgeber in drei
aufeinanderfolgenden Jahren nicht der Beschäftigungspflicht
unterliegt.
(7) Wenn die für die Berechnung von Prämien gemäß § 9a Abs. 1
erforderlichen Daten für nicht der Einstellungspflicht unterliegende
Dienstgeber von den Trägern der Sozialversicherung auf maschinell
verwertbaren Datenträgern dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen zur Verfügung gestellt werden (§ 22 Abs. 2), kann
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Dienstgeber vom
Erfordernis der jährlichen Antragstellung befreien. Diese Befreiung
erlischt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie gemäß § 9a Abs. 1
nicht mehr vorliegen. Für die Ausstellung der Benachrichtigung über
diese Befreiung gilt Abs. 6 erster Satz sinngemäß.
(8) Die Übermittlung von Daten aus dem Verzeichnis gemäß Abs.2, die
den Gesundheitszustand einer Person betreffen, an andere als die im
Abs. 2 genannten Empfänger ist unzulässig.

Stundung der Ausgleichstaxe

§ 17a. (1) Die Befugnis zum Abschluß einer Vereinbarung mit einem
Schuldner über die Stundung einer rechtskräftig vorgeschriebenen und
fälligen Ausgleichstaxe wird dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen übertragen. Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage war, diese zu erfüllen,
kann auf seinen Antrag die Stundung der Ausgleichstaxe bis zur
Höchstdauer von zwei Jahren unter Berechnung von Zinsen in der Höhe
von 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1
1. Euro-Justiz-Begleitgesetz pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in
dem der Antrag eingebracht worden ist, vereinbart oder die
Abstattung in Raten bewilligt werden. Im Falle der Nichtzahlung von
mindestens zwei Teilraten ist die bewilligte Abstattung in Raten zu
widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden
Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann
ganz oder teilweise auf die Eintreibung einer rechtskräftig
vorgeschriebenen Ausgleichstaxe (zuzüglich Zinsen) verzichten, wenn
1. gegen den Schuldner ein Ausgleichsverfahren oder ein
Vorverfahren gemäß § 79 der Ausgleichsordnung, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1982, eröffnet worden ist oder
2. ein Zwangsausgleich gemäß § 140 der Konkursordnung, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1982, abgeschlossen
worden ist oder
3. alle Möglichkeiten der Eintreibung erfolglos versucht worden
sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden
kann, daß Eintreibungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu
einem Erfolg führen werden oder Eintreibungsmaßnahmen von
vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
4. die Eintreibung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem
Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
Der Verzicht auf eine Forderung ist zu widerrufen, wenn er durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen worden ist.

Eintreibung der Ausgleichstaxe

§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die
rechtskräftig vorgeschriebene und fällige Ausgleichstaxe
einzutreiben. Auf die Eintreibung finden die Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 Anwendung.
(2) Eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe (zuzüglich der
Zinsen gemäß § 9 Abs. 5) kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet von
dem Zeitpunkt an, in dem diese Vorschreibung keinem die
Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug mehr unterliegt, eingetrieben
werden. Diese Frist beginnt durch jede auf Eintreibung gerichtete
Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und durch
die Gewährung von Zahlungserleichterungen jeder Art neu zu laufen.
(3) Die Eintreibung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen
Verfahren (§ 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991) darf erst
nach nachweisbarer Mahnung des Schuldners erfolgen. Der
Verpflichtete hat die notwendigen, durch die jeweilige Mahnung und
Exekutionsführung verursachten Barauslagen und Gerichtsgebühren zu
ersetzen. Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen
Ausgleichstaxe einzutreiben; die Barauslagen fließen dem Bund zu,
die Gerichtsgebühren dem Ausgleichstaxfonds.
(4) In Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist die Ausgleichstaxe den
sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den
Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung zu
behandeln.

Verfahren

§ 19. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz
nicht Anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und hinsichtlich
des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist für
Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 6 Wochen beträgt.
(1a) Auf die Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen durch
Beamte bei den Dienstbehörden gemäß §§ 7l und 7m sind, soweit dieses
Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, das
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu
ergangenen Verordnungen anzuwenden.
(2) Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer
Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre Ursache in der
fehlerhaften Anwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
haben, gelten als Schreibund Rechenfehler im Sinne des § 62 Abs. 4d
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)

Rechtsmittel

§ 19a. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung
dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission.
(2) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine
weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1)
kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien
Parteistellung zu.
(2a) Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses
(§ 8) entscheidet die Berufungskommission. Über Berufungen gegen
Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) entscheidet der
unabhängige Verwaltungssenat.
(3) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2
erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen
hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides
schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung
der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden.
Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.

Verschwiegenheitspflicht

§ 20. Die zur Einholung von Auskünften (§ 16) befugten oder mit der
Überwachung (§ 17) betrauten oder sonst an der Durchführung dieses
Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer
Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
verpflichtet.

Strafbestimmungen

§ 21. Wer trotz nachweislicher Aufforderung durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Abschrift des
Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten
(§ 2) bzw. von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises (§ 5 Abs. 3) gemäß § 16 Abs. 2 nicht vorlegt, wer in
die Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben aufnimmt oder
wer die Anzeigeverpflichtung nach § 15 Abs. 2 verletzt, begeht, wenn
die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro zu
bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu.

Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes

§ 22. (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich bei den Trägern der
Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten
über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren
Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der
Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und
Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der
begünstigten Personen (§ 2 und 5 Abs. 3) und der Förderungswerber
(§ 10a Abs. 2, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der
Ausgleichstaxen und Prämien (§ 9 und 9a) sowie am Verfahren nach
diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des
Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996,
der Bundesrechenzentrum GmbH.
(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist insoweit
zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen
Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,
betreffend Dienstgeber, begünstigte Personen (§ 2 und 5 Abs. 3) und
Förderungswerber (§ 10a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
(5) Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice hat
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu benachrichtigen,
wenn ein im § 5 Abs. 2 genannter Behinderter auf einen Ausbildungs-
oder Arbeitsplatz vermittelt wird.

Behindertenvertrauenspersonen

§ 22a. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf
begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäftigt, so sind von
diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen, die
die Vertrauenspersonen im Falle der Verhinderung vertreten. Sind in
einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte
beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei
Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter
ist tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchzuführen.
Gehören jeder Gruppe der Arbeitnehmer mehr als fünf begünstigte
Behinderte an, so ist bei jeder Gruppe auch die
Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) mitzuwählen. Sind mehr
als fünf begünstigte Behinderte beschäftigt, die unterschiedlichen
Gruppen zuzurechnen sind, und nur eine Gruppe umfaßt mehr als fünf
begünstigte Behinderte, so ist bei dieser Gruppe mitzuwählen. Gehören
keiner Gruppe mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so ist die
Wahl mit der Gruppe der Arbeitnehmer durchzuführen, der die größere
Zahl der begünstigten Behinderten angehört, bei gleicher Zahl bei der
Arbeitnehmergruppe, die mehr Betriebsratsmitglieder zu wählen hat.
Wird nur ein Betriebsrat gewählt, so ist die
Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) bei diesem mitzuwählen.
(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des
Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im
Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die begünstigte Behinderte
sind, nur dann, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960,
BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.
(4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die
am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt
sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die
Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der
Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) sind die Bestimmungen
der § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 3, 5 und 6 sowie §§ 55 bis 60 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden.
Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende
Betriebsrat berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der
Behindertenvertrauenspersonen ist auch dem Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen bekanntzugeben.
(6) Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson
(Stellvertreter) beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem in § 31 Abs.
1 des Arbeitsverfassungsgesetzes genannten Zeitpunkt und endet mit
Ablauf der Funktionsperiode. Im übrigen sind für die vorzeitige
Beendigung und das Erlöschen der Funktion 62 und 64 Abs. 1 und 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Tätigkeitsdauer
endet ferner, wenn in einer Versammlung aller begünstigten
Behinderten des Betriebes die Mehrheit die Enthebung ihrer
Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) beschließt. Die
Versammlung kann von dem an Lebensjahren ältesten begünstigten
Behinderten einberufen werden.
(7) Die Behindertenvertrauensperson ist berufen, die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen
Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat wahrzunehmen. § 39 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der
Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen
Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist
insbesondere berufen
a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
hinzuwirken und darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das
Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten
werden;
b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber
und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen
Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel
hinzuwirken;
c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und
Weiterbildung zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von
behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;
d) an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der
Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(10) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der
Behindertenvertrauensperson sind die Bestimmungen des 4.
Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. die
in Ausführung der §§ 218 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 287, ergangenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß
anzuwenden; die darin enthaltenen Bestimmungen über die
Ersatzmitglieder des Betriebsrates gelten sinngemäß auch für die
persönlichen Rechte und Pflichten des Stellvertreters der
Behindertenvertrauensperson.
(11) Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nach
§ 80 des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den
Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine
Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten
anwesend ist. Wurde im Unternehmen nur eine
Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben
diese auch die Funktion der Zentralbehindertenvertrauensperson und
des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der
Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist. Die
Zentralbehindertenvertrauensperson ist berufen, im
Zentralbetriebsrat unter Beachtung der Abs. 7 und 8 die Interessen
der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Der Zentralbetriebsrat
ist verpflichtet, der Zentralbehindertenvertrauensperson bei der
Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten
beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Zentralbehindertenvertrauensperson ist befugt, höchstens zweimal
jährlich eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen des
Unternehmens einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und
Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des
Unternehmens von Bedeutung sind, zu erörtern.
(12) Die Tätigkeitsdauer der Zentralbehindertenvertrauensperson
(ihres Stellvertreters) beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der
Annahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn
1. im Unternehmen kein Zentralbetriebsrat mehr besteht;
2. die Funktion als Behindertenvertrauensperson endet (Abs. 6);
3. die Zentralbehindertenvertrauensperson zurücktritt.
(13) Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach § 88a
des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den
Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus
ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine
Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
Ist in einem Konzernunternehmen eine
Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der
Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson die
Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter teil. Die Wahl
ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend
ist. Wurde im Konzern nur eine Zentralbehindertenvertrauensperson und
ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der
Konzernbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57
des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
das Ergebnis der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson und des
Stellvertreters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
bekanntzugeben ist. Die Konzernbehindertenvertrauensperson ist
berufen, in der Konzernvertretung unter Beachtung der Abs. 7 und 8
die Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Die
Konzernvertretung ist verpflichtet, der
Konzernbehindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der
besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Konzernbehindertenvertrauensperson ist befugt, höchstens zweimal
jährlich eine Versammlung aller Zentralbehindertenvertrauenspersonen
des Konzerns einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und
Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Konzerns
von Bedeutung sind, zu erörtern.
(14) Die Tätigkeitsdauer der Konzernbehindertenvertrauensperson
(ihres Stellvertreters) beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der
Annahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn
1. im Konzern keine Konzernvertretung mehr besteht;
2. die Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson endet
(Abs. 12);
3. die Konzernbehindertenvertrauensperson zurücktritt.
(15) Die den Behindertenvertrauenspersonen (Abs. 1, 11 und 13)
in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, sofern
kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden
kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen nach Maßgabe
der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu
erlassenden Richtlinien zu erstatten.

Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst

§ 22b. Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden,
die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes
fallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen des 22a unter
Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die
Personalvertretung.

Gebührenfreiheit

§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über
Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a
sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten
Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.

Auflegen des Gesetzes

§ 23a. Jeder Dienstgeber hat einen Abdruck des
Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG an geeigneter, für die
Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Sprachliche Gleichbehandlung und Verweis auf andere
Bundesgesetze

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie
sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.

Grundsatzbestimmungen für die Regelung der Gleichbehandlung im
Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft – Geltungsbereich

§ 24a. Für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in
der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 B VG
die in §§ 24b bis 24f folgenden Grundsätze aufgestellt. Die
Bestimmungen der §§ 24b bis 24f gelten für Dienstverhältnisse der
land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

Diskriminierungsverbot

§ 24b. Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem
Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert
werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein
Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Begriffsbestimmungen

§ 24c. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung im
Sinne des Diskriminierungsverbots und des Vorliegens einer
Diskriminierung sind die §§ 3, 7b Abs. 4 und 5, 7c und 7d
heranzuziehen.

Entlohnungskriterien

§ 24d. Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der
Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer
Diskriminierung wegen einer Behinderung führen.

Rechtsfolgen der Diskriminierung

§ 24e. (1) Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Rechtsfolgen für die Verletzung des Diskriminierungsverbots sind
vorzusehen.
(2) Für Personen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf
die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des
Diskriminierungsverbots benachteiligt werden, sind angemessene
Schutzbestimmungen vorzusehen.
(3) Im gerichtlichen Verfahren sind Regelungen über die Beweislast
zugunsten diskriminierter Personen vorzusehen.
(4) Bei Vorliegen mehrerer Diskriminierungsgründe in Bezug auf
einen Sachverhalt (Mehrfachdiskriminierung) ist zu gewährleisten,
dass über den Anspruch wegen Diskriminierung in einem einzigen
Verfahren entschieden wird.

Außergerichtliche Streitbeilegung

§ 24f. Regelungen über außergerichtliche Streitbeilegung,
insbesondere unter Einsatz von Mediation, sind vorzusehen.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Die §§ 6 Abs. 1 und 5, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2 lit. b, 15
Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 lit. d, § 3, § 4, § 6, § 8,
§ 8a, § 9a Abs.1, § 10, § 10a Abs. 1 lit. c, g, h und i, § 10a
Abs. 2, 2a, 3a und 7, § 11, § 12 Abs. 5, § 13b Abs. 1, § 13f Abs. 4,
§ 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 17a Abs. 2, § 19 Abs. 4,
§ 22a Abs. 11, 13 und 15, § 27, § 28 und § 29 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 17/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(5) § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 106/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 6 lit. b und § 9 Abs. 2 treten mit 1. Juli 2001 in
Kraft; § 9 Abs. 5, § 9a Abs. 2, § 10 Abs. 7, § 10a Abs. 5 und 6 und
§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) 1. (Verfassungsbestimmung) § 19a Abs. 1 tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft.
2. Artikel 7 Z 1, § 6 Abs. 3 und 5, § 9a, § 10 Abs. 2, § 10
Abs. 3, § 10a Abs. 1 lit. c, § 10a Abs. 1 lit. g, § 10a
Abs. 1 lit. i, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2
lit. a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 4, § 13b Abs. 1, § 13f
Abs. 2, § 14 Abs. 1 lit. a, § 14 Abs. 8, § 16 Abs. 2,
§ 17a Abs. 1, § 19 Abs. 4 und 5, § 19a Abs. 2, § 22a,
§ 23, § 26 lit. a, § 27 Abs. 6 und 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002, sowie die Aufhebung
des § 19 Abs. 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(8) § 10a Abs. 1 lit. j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 158/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(9) § 10a Abs. 1 lit. j, § 13f Abs. 2 und § 17a Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(10) § 2 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 1, § 6 samt Überschrift,
§§ 7a bis 7r, § 8 Abs. 4a, § 19, § 22 Abs. 4, §§ 24 bis 24f, § 25a
und § 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 82/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die
Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in §§ 24a bis 24f
geregelten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten ab dem der
Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

Umsetzungshinweis

§ 25a. Durch die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1a, 7a bis 7r sowie
24a bis 24f dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf, ABl. Nr. L 303, für den Bereich der Menschen mit
Behinderungen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes
umgesetzt.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut:
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes
vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des § 19a Abs. 1
(Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;
b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 7b Abs. 2 der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
c) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, soweit
es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die
Bundesregierung;
d) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die
Bundesregierung;
e) hinsichtlich des § 7r die Länder;
f) hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23,
soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;
g) hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der
Bundesminister für Justiz;
h) hinsichtlich der Bestimmungen des § 23, soweit sie
bundesgesetzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern
betreffen, der Bundesminister für Finanzen und
i) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
j) mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B VG
hinsichtlich der §§ 24a bis 24f zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3
sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Gesundheitsschädigungen mit einem
Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern
eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer
anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche
Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(2) Nachweise der Begünstigung im Sinne des § 14 Abs. 1 in der bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung, die bis
zum 31. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsen sind, werden durch
das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 nicht
berührt.
(3) § 8 Abs. 4 ist auf Anträge auf Zustimmung zur Kündigung
anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 17/1999 eingebracht werden.
(4) Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 lit.b findet auf jene
Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 neu begründet werden.
(5) § 8 Abs. 6 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 60/2001 findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu begründet werden.
(6) Die Bestimmung des § 19a Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 ist auf zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren
nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen
Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(7) Die Bestimmung des § 9a Abs. 2 in der bis zum In-Kraft-Treten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 geltenden Fassung findet auf
jene Aufträge Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2002 erteilt
werden.

§ 28. (1) Die in auf Grund des § 1 Abs. 2 in der bis zum
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden
Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert
wird (BGBl. Nr. 546/1976, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976,
551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976, 555/1976, 556/1976,
557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976,
563/1976, 564/1976, 565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976,
569/1976, 570/1976), abweichend von § 1 Abs. 1 festgesetzten
Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. für das Kalenderjahr 1999
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 41,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 37,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 33 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 29;
2. für das Kalenderjahr 2000
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 37,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 34,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 31 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 28;
3. für das Kalenderjahr 2001
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 33,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 31,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 29 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 27;
4. für das Kalenderjahr 2002
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 29,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 28,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 27 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 26;
5. für das Kalenderjahr 2003
a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 25,
b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 25,
c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 25 und
d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 25
gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003
außer Kraft. Sie sind in der bis zum Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung zuletzt für den
Monat Dezember 1998, in der im ersten Satz unter Z 1 angeführten
Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der im ersten Satz
unter Z 2 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000,
in der im ersten Satz unter Z 3 angeführten Fassung zuletzt für den
Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Z 4 angeführten
Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten
Satz unter Z 5 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember
2003 anzuwenden.
(2) Die Vorschriften der §§ 1, 4 Abs. 4, 9a Abs. 1 in der bis
zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden
Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.

§ 29. Soweit in anderen Gesetzen auf geschützte Werkstätten
verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf
Integrative Betriebe im Sinne des § 11.


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